
Seit 1. Juli 1998 gilt in den Mitgliedsstaaten der EU die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung-BaustellV).
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist vom Bauherrn, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, für Baustellen zu bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden.
Der Koordinator hat nach § 3 BaustellV Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Der Koordinator hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).
Nach den "Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30)" sind diese Aufgaben nur solchen Personen zu übertragen, die über die Qualifikation nach Ziffer 4 der RAB 30 verfügen.
Mitarbeiter unseres Ingenieurbüros haben in speziellen Lehrgängen die
- arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse (erworben in einem Lehrgang entspr. RAB 30, Anlage B),
und die
- speziellen Koordinatorenkenntnisse (erworben in einem Lehrgang entspr. RAB 30, Anlage C).
erworben und sind demnach für die Leistungendes Baustellenkoordinators gemäß den Regeln zum „Arbeitsschutz auf Baustellen – RAB 30" qualifiziert.